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Satzung

Satzung

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1. Der am 18.03.2012 gegründete Verein führt den Namen Reitverein Hammer Crazy-Cowboy-Ranch

    (e.V.) und hat seinen Sitz in Liebenwalde OT Hammer. Er wird in das Vereinsregister eingetragen

    und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".    

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft des Kreisreiterverbandes Oberhavel und über diesen Mitglied

    im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. und über diesen Mitglied der deutschen

    Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und des Landessportbundes Berlin/Brandenburg e.V.,  an und

    erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein bezweckt:

    1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im

           Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren

    1.2. die Ausbildung von Voltigieren, Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen einschl. 

            Westernreiten im Bereich der Ersten Westernreiterunion e.V.  (EWU).

    1.3. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur

           Förderung des Sports und des Tierschutzes

    1.4. die Förderung des Reiters in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports      

           und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von

           Schäden.

    1.5. die Förderung des therapeutischen Reitens.

    1.6. die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für

            Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindebereichs

    1.7. die Vertretung aller Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der

           Gemeinde und im Kreis

1.8.  die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ im Bewusstsein der Menschen

1.9.  ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssport aller Diziplinen

Die vorgenannten Aufgaben werden insbesondere durch Veranstaltungen und Seminare erfüllt.    .

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar

    gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 – 68 der Abgabenordnung; und enthält sich jeder

    parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig.    

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder

    dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder wegfall seines bisherigen Zwecks darf das

    Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

     Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche

     Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf   

     sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Personen, die bereits einem

     Reitverein und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im

     Sinne der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) hinzufügen. Der Vorstand entscheidet über die

     Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

     Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2.  Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die dem

     Voltigier, - Reit – und / oder Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die

     Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

     Ehrenmitglieder sind ganz oder teilweise beitragsfrei.

3.  Personen, die den Verein uneigennütz bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben

     persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde

     Mitglieder aufgenommen werden.

4.  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des Vereins und

     den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverband Pferdesport Berlin-

     Brandenburg e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 4 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet; stets – auch außerhalb

    von Veranstaltungen – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren,

    1.2. zu pflegen und artgerecht unterzubringen,

    1.3. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

    1.4. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu

           behandeln, z.B.: zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen

    Vereinigung e.V. (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten

    Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder

    Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet werden. Außerdem können den Mitgliedern die

    Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet

     werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.

    November des Jahres schriftlich kündigt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

    - wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das

      Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder

      unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht

    - seiner Beitragsgebührenpflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt

    - gegen § 4 (Pflichten der Mitglieder) verstößt

   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den

   Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die

   Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitglieder-

   versammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen

    hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Gebühren und Umlagen durch den Vorstand

    bestimmt.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

-          der Vorstand und

            -     die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der

    Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun,

    wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche

    Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der

    Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rückhalt auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim

    Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur dann behandelt, wenn die

    Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder

    beschließt.

5. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,

    entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu

    ziehende Los.

    Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.

    Stimmübertragung ist nicht zulässig.

6. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. (unter 18 Jahren)

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im

    Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom

    Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

                         

                        Wahl des Vorstandes

 

                        Wahl von zwei Kassenprüfern

 

                        Entgegennahme des Jahresberichts

 

                        Genehmigung des Jahresberichtes

 

                        Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

 

                        Festlegung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Gebühren und Umlagen

 

                        Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

                        Entscheidungen über Anträge gem. § 3, Abs. 2 und 4 und § 8, Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:

 

                        der Vorsitzende

 

                        der stellvertretende Vorsitzende

 

                        der Kassenführer

                        .

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder

    werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des

    Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine

    Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende aus, ist

    binnen von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Ergänzungswahl

    durchzuführen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

    abgelehnt.

5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der

    Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einen weiteren

    Mitglied zu unterzeichnen.

6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,

    jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der

    Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

    Vorstandsmitglied kann, nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Ihm obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse sowie die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und die Führung der laufenden Geschäfte.

Er kann für die Ausführung einzelner Aufgaben geeignete Personen bestellen. Diese können ehren– oder hauptamtlich tätig sein.

 

Feste Arbeitsverhältnisse müssen vertraglich geregelt sein.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, sowie evtl. Strafen gem. Satzung und / oder Rechtsordnung im Rahmen der LPO gemäß seiner Zuständigkeit.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeits-vergütung erhalten

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermöge des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V.  der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

 § 14 Rechnungsprüfer

Aus dem Kreis der ordentlichen, natürlichen Mitglieder werden bei der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, das erste Prüfungsjahr ist das Jahr, in dem sie gewählt werden. Jedes Jahr ist einer der beiden Rechnungsprüfer neu zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres gemeinsam zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht aufzustellen und der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.

Bei Verhinderung eines Rechnungsprüfers bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Vornahme der Aufgaben des verhinderten Rechnungsprüfers.

 

§ 15 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde durch die Gründerversammlung am 18.03.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin, im Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

                                                                                

 

 

 

 

 

 

[Satzung per PDF zum Downloaden]