Satzung
Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
1. Der am 18.03.2012 gegründete Verein führt den Namen Reitverein Hammer Crazy-Cowboy-Ranch
(e.V.) und hat seinen Sitz in Liebenwalde OT Hammer. Er wird in das Vereinsregister eingetragen
und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft des Kreisreiterverbandes Oberhavel und über diesen Mitglied
im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. und über diesen Mitglied der deutschen
Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und des Landessportbundes Berlin/Brandenburg e.V., an und
erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im
Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren
1.2. die Ausbildung von Voltigieren, Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen einschl.
Westernreiten im Bereich der Ersten Westernreiterunion e.V. (EWU).
1.3. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur
Förderung des Sports und des Tierschutzes
1.4. die Förderung des Reiters in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von
Schäden.
1.5. die Förderung des therapeutischen Reitens.
1.6. die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindebereichs
1.7. die Vertretung aller Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der
Gemeinde und im Kreis
1.8. die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ im Bewusstsein der Menschen
1.9. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssport aller Diziplinen
Die vorgenannten Aufgaben werden insbesondere durch Veranstaltungen und Seminare erfüllt. .
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 – 68 der Abgabenordnung; und enthält sich jeder
parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf
sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Personen, die bereits einem
Reitverein und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im
Sinne der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) hinzufügen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die dem
Voltigier, - Reit – und / oder Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind ganz oder teilweise beitragsfrei.
3. Personen, die den Verein uneigennütz bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des Vereins und
den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverband Pferdesport Berlin-
Brandenburg e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 4 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet; stets – auch außerhalb
von Veranstaltungen – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren,
1.2. zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
1.3. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.4. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu
behandeln, z.B.: zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung e.V. (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten
Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder
Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet werden. Außerdem können den Mitgliedern die
Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.
November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
- seiner Beitragsgebührenpflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt
- gegen § 4 (Pflichten der Mitglieder) verstößt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitglieder-
versammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen
hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Gebühren und Umlagen durch den Vorstand
bestimmt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun,
wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der
Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rückhalt auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur dann behandelt, wenn die
Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschließt.
5. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
6. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. (unter 18 Jahren)
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im
Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Entgegennahme des Jahresberichts
Genehmigung des Jahresberichtes
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
Festlegung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Gebühren und Umlagen
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Entscheidungen über Anträge gem. § 3, Abs. 2 und 4 und § 8, Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Kassenführer
.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder
werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende aus, ist
binnen von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Ergänzungswahl
durchzuführen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der
Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einen weiteren
Mitglied zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,
jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
Vorstandsmitglied kann, nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Ihm obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse sowie die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und die Führung der laufenden Geschäfte.
Er kann für die Ausführung einzelner Aufgaben geeignete Personen bestellen. Diese können ehren– oder hauptamtlich tätig sein.
Feste Arbeitsverhältnisse müssen vertraglich geregelt sein.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, sowie evtl. Strafen gem. Satzung und / oder Rechtsordnung im Rahmen der LPO gemäß seiner Zuständigkeit.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeits-vergütung erhalten
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermöge des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
§ 14 Rechnungsprüfer
Aus dem Kreis der ordentlichen, natürlichen Mitglieder werden bei der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, das erste Prüfungsjahr ist das Jahr, in dem sie gewählt werden. Jedes Jahr ist einer der beiden Rechnungsprüfer neu zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres gemeinsam zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht aufzustellen und der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.
Bei Verhinderung eines Rechnungsprüfers bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Vornahme der Aufgaben des verhinderten Rechnungsprüfers.
§ 15 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde durch die Gründerversammlung am 18.03.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin, im Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.
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